§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Abschluss des
Geschäftsjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden; der Antrag ist zu begründen.
Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer angemessenen Frist, mindestens jedoch zwei
Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung.
Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e. Ernennung von ihren Mitgliedern.
f. Beschlussfassung über durchzuführende Projekte und Festlegung von Tätigkeits-feldern.
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(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung
anwesenden Stimmberechtigten mit ihnen dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse,
des Rundfunks und des Fernsehens besticht die Mitgliederversammlung.
(4) Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Stimmengleichheit der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden. Sofern der erste Vorsitzende ortsabwesend ist, entscheidet die Stimme des
stellvertretenden Vorsitzenden. Sofern auch dieser verhindert sein sollte, entscheidet die
Stimme des Schatzmeisters.
(6) Die gleichen Modalitäten gelten bei den Sitzungen des Vorstandes.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche
vom Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Mitgliederversammlung, dem Schriftführer bzw. dem
Führer des Protokolls über die Versammlung und einem Mitglied des Vereins zu
unterzeichnen ist.